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So könnte eure Verhandlung klingen.
Ich halte es für richtig, dass wir die frühere Regel öffentlich aufarbeiten. Ich habe aber erhebliche Zweifel daran, Jahrzehnte alte Beförderungsentscheidungen so zu behandeln, als könnten wir heute einfach ein reguläres Berufungsverfahren wiederholen.
Das verlange ich auch nicht. Die entscheidende Frage ist zunächst, ob wir zwischen der Bewertung der damaligen Regel und der Rekonstruktion jedes einzelnen Karriereverlaufs unterscheiden.
Das müssen wir. Viele Personalakten sind unvollständig.
Außerdem änderten sich die Bewertungskriterien mehrfach. Bei manchen Personen wissen wir schlicht nicht, ob sie ohne diese Regel tatsächlich befördert worden wären.
Dann wäre eine automatische finanzielle Entschädigung für jede Person vermutlich zu pauschal. A: Genau.
Einige abgelehnte Bewerber hatten dokumentierte Leistungsprobleme, die überhaupt nichts mit Teilzeit oder Betreuungspflichten zu tun hatten. B: Das ist wichtig.
Andererseits haben wir inzwischen interne Schreiben aus jener Zeit gefunden, die die Verantwortung der Institution aus meiner Sicht deutlich erhöhen. A: Welche Schreiben?
Mehrere leitende Mitarbeiter warnten ausdrücklich davor, reduzierte zeitliche Verfügbarkeit mit mangelnder beruflicher Einsatzbereitschaft gleichzusetzen. Sie wiesen auch darauf hin, dass dadurch Beschäftigte mit Betreuungspflichten systematisch benachteiligt würden.
Dann war die Wirkung also nicht erst aus heutiger Perspektive erkennbar. B: Genau.
Die Leitung diskutierte die Einwände, behielt die Regel aber vor allem deshalb bei, weil sie die Dienstplanung vereinfachte. A: Das schwächt das Argument erheblich, die Institution habe lediglich nach damals völlig unbestrittenen Standards gehandelt.
So sehe ich es. Historischer Kontext bleibt relevant, aber hier existierte bereits zeitgenössische Kritik.
Trotzdem müssen wir vorsichtig bleiben. Das Krankenhaus war bei manchen Beförderungen nicht der einzige Entscheidungsträger.
Teilweise waren externe Berufsorganisationen beteiligt, die heute gar nicht mehr existieren. B: Dann sollten wir institutionelle Verantwortung nicht mit vollständiger individueller Kausalverantwortung verwechseln.
Was meinst du konkret? B: Das Krankenhaus kann anerkennen, dass seine eigene Regel strukturell problematisch war, selbst wenn wir bei einer einzelnen Person nicht beweisen können, dass genau diese Regel allein die Beförderung verhindert hat.
Für eine öffentliche Anerkennung reicht mir das. Bei finanzieller Entschädigung müsste der Nachweis meiner Ansicht nach stärker sein.
Da würde ich differenzieren. Einige Folgen bestehen bis heute.
Frühere Mitarbeiter haben niedrigere Renten oder bestimmte senioritätsbezogene Leistungen verloren. A: Sind diese Verluste direkt dokumentierbar?
Teilweise ja, teilweise nur wahrscheinlich. Außerdem haben uns ehemalige Beschäftigte gesagt, dass Geld nicht für alle der wichtigste Punkt ist.
Was wünschen sie sonst? B: Einige Personalakten beschreiben längere Betreuungszeiten ausdrücklich als mangelnde Einsatzbereitschaft.
Diese Menschen wollen vor allem, dass die institutionelle Bewertung korrigiert wird. A: Das erscheint mir leichter zu rechtfertigen als die Behauptung, sie wären mit Sicherheit in eine bestimmte Position aufgestiegen.
Genau. Wir könnten verschiedene Formen der Abhilfe mit verschiedenen Beweisschwellen verbinden.
Dann sollten wir die Schwellen ausdrücklich definieren. B: Für eine institutionelle Anerkennung genügt der Nachweis, dass die Regel systematisch problematische Auswirkungen hatte und die Institution daran beteiligt war.
Für eine Aktenkorrektur müsste belegt sein, dass Teilzeit oder Betreuung tatsächlich als negatives Merkmal in die Bewertung eingeflossen sind. B: Ja.
Für individuelle finanzielle Kompensation bräuchten wir zusätzlich einen hinreichend starken Zusammenhang mit einem messbaren finanziellen Nachteil. A: Was machen wir mit Fällen, in denen die Benachteiligung sehr plausibel ist, sich aber wegen fehlender Unterlagen nicht mehr individuell beweisen lässt?
Dafür könnte es eine kollektive Anerkennungs- oder Unterstützungsregel geben, die gerade nicht behauptet, einen exakten hypothetischen Karriereverlauf zu rekonstruieren. A: Etwa einen Fonds für noch lebende ehemalige Beschäftigte mit nachweisbarer Betroffenheit durch die Regel?
Ja, eventuell auch Unterstützung bei fortbestehenden Rentennachteilen. Die genaue Form müssten wir rechtlich prüfen.
Mein Grundproblem bleibt die zeitliche Grenze. Wenn wir jede historische Regel anhand heutiger Werte wieder öffnen, gibt es irgendwann überhaupt keine endgültigen Entscheidungen mehr.
Deshalb würde ich auch keine automatische Neubewertung bei jeder Normänderung vorsehen. A: Welche Kriterien wären stark genug?
Schwere des Schadens, fortbestehende Folgen, damalige Vorhersehbarkeit, zeitgenössische Kritik, verfügbare Alternativen und die Frage, ob die Institution selbst von der Regel profitiert hat. A: Zusätzlich brauchen wir die Qualität der historischen Evidenz und die Möglichkeit einer verhältnismäßigen Abhilfe.
Einverstanden. Nicht jede problematische Praxis verlangt dieselbe Reaktion.
Und heutige moralische Missbilligung allein reicht nicht aus, um eine frühere individuelle Entscheidung einfach zu annullieren. B: Genau.
Umgekehrt darf die damalige Legalität nicht automatisch bedeuten, dass wir keinerlei Verantwortung mehr haben. A: Dann hätten wir eigentlich ein mehrstufiges Modell: zuerst historische und moralische Prüfung der Regel, anschließend Prüfung fortbestehender Folgen und erst dann gegebenenfalls individuelle Verfahren.
Mit unterschiedlichen Ergebnissen: öffentliche Anerkennung, Aktenkorrektur, symbolische Würdigung, materielle Leistung oder auch die Feststellung, dass sich ein konkreter Anspruch nicht mehr hinreichend belegen lässt. A: Und wir veröffentlichen ausdrücklich auch die damaligen internen Gegenstimmen.
Unbedingt. Sonst würden wir die Geschichte vereinfachen und so tun, als sei die problematische Wirkung erst heute überhaupt denkbar geworden.
Dann besteht Neubewertung also nicht darin, die Vergangenheit mit heutiger Gewissheit neu zu schreiben. B: Sondern darin, neue moralische Einsichten dort ernst zu nehmen, wo eine Institution ihre eigene frühere Praxis begründet beurteilen und noch bestehende Folgen tatsächlich korrigieren kann.